Ordnungsgeld wg.Sitzenbleiben bei Gericht
In dem Prozess am 14.12.07 wegen Dienstflucht wurde gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Reuter ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro (ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft) verhängt, weil dieser bei der Urteilsverkündung sitzen blieb.
Die Beschwerde dagegen wurde nun vom Oberlandesgericht Dresden ohne Begründung abgelehnt.
Die Beschwerde dagegen wurde nun vom Oberlandesgericht Dresden ohne Begründung abgelehnt.
In dem vorliegenden Verfahren waren die letzten anderthalb Jahre seit der Anklageerhebung im April 2006 geprägt von Auseinandersetzungen zwischen dem zuständigen Vorsitzenden und dem Angeklagten und seiner Verteidigung, die mehrfach in Ablehnungen des Richters am Amtsgericht Ronsdorf wegen der Besorgnis der Befangenheit mündeten. Dabei ging es durchweg um massiv unzulässige Eingriffe in – teilweise grundrechtlich verbürgte, teilweise an zentraler Stelle der StPO verankerte – prozessuale Rechte des Angeklagten, die unter normalen Umständen in einem Strafverfahren völlige Selbstverständlichkeiten darstellen und deren Gewährung normalerweise entsprechend unproblematisch ist. Demgegenüber hatte der Vorsitzende im hiesigen Verfahren jedes Gefühl für die ihm gegenüber dem Angeklagten obliegende strafprozessuale Fürsorgepflicht grundsätzlich vermissen lassen und unter nahezu beständiger Verletzung der Gewährleistung eines fairen Verfahrens zunächst einmal sämtliche elementaren Rechte des Angeklagten ignoriert, massiv beschnitten und in eklatanter Weise verletzt. Jedes dieser Rechte mußte dem Vorsitzenden gegen dessen hartnäckigen Widerstand geradezu abgetrotzt werden.
Einen letzten Höhepunkt erlangte das Verfahren in der abenteuerlichen Verhandlung im Dezember 2007, als Andreas im Beisein von 6 schwer bewaffnete Polizisten, davon 4 mit kugelsicheren Westen, zu 2 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Seinen Verteidigern war in der Verhandlung die Zulassung entzogen worden (aus „Fürsorgepflicht des Gerichtes gegenüber dem Angeklagten“), woraufhin diese im Publikum platz nehmen und zusehen mussten, wie Ihrem Mandanten ohne eine von ihm beantragte Unterbrechung „kurzer Prozess“ gemacht wurde.
Zur Verkündung des Urteils schließlich forderte der Vorsitzende alle Anwesenden auf, sich zu erheben. Einige Zuschauer verließen daraufhin empört den Saal. Als der Angeklagte auch auf die an ihn gerichtete Aufforderung des Vorsitzenden hin, sich zu erheben, sitzen blieb, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,-- EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, verhängt.
Das sanktionierte Verhalten des Angeklagten in der Hautpverhandlung war – neben grundsätzlichen Erwägungen, die ihn dazu veranlaßten, sich bei der Urteilsverkündung nicht zu erheben – vor allem auch Ergebnis der Erfahrungen in diesem Verfahren.
Gegen dieses Ordnungsmittel wurde am Oberlandesgericht Dresden Beschwerde eingelegt, da dieses einen Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. des aus ihm folgenden Verbots des Gewohnheitsrechts zulasten des Täters sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellt. Die – auch demonstrative – Weigerung des Angeklagten, sich bei der Verkündung des Urteils zu erheben, stellt keine Ungebühr i.S.d. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz dar. „Ungebühr“ soll ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die „Würde“ des Gerichts sein, nicht aber ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft. Dazu ist zunächst festzustellen, daß das sich-Erheben vor Gericht eine vollkommen tradierte Handlung darstellt, die auf Untertänigkeit baut und impliziert, das Gericht – als Spruchkörper oder als Institution – sei etwas „Höheres“. Gerade solche Vorstellungen sollten jedoch in einem aufgeklärten System der Vergangenheit angehören. Schon von daher ist das Nichterheben grundsätzlich nicht geeignet, den „Gerichtsfrieden“ zu stören.
In dem vorgeworfenen Verhalten kann aber auch kein Angriff auf den justizmäßigen Ablauf der
Sitzung gesehen werden. Die Verkündung des Urteils am 14.12.2007 ging schließlich auch mit sitzendem Angeklagten vonstatten, ohne daß das Verfahren auch nur in irgendeiner Weise darunter litt oder prozessual beeinträchtigt worden wäre. Davon, daß das – auch „demonstrative“ – Sitzenbleiben die Verhandlung störe, kann nicht im Ernst die Rede sein. Vielmehr ist es die Verhängung einer Ungebührstrafe, von der die Störung ausgeht.
Dazu nahm die Generalstaatsanwalschaft Dresden Stellung.
In dieser ignoriert die sie so ziemlich alles, was in der Beschwerdebegründung zu dem Thema vorgetragen wurde. Sie ist sich nicht einmal zu schade dazu, das "Argument" des "Respekts" vorzutragen, was gerade in der Beschwerdebegründung über Seiten hinweg als haltlos und vollkommen unsinnig entlarvt wurde. Auch hat sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ins Spiel gebracht – aber leider den hinter dieser Entscheidung stehenden Gedanken nicht zu Ende gedacht. Jenes OLG hatte in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt: „Verweigert sich der Angeklagte der Anordnung des Vorsitzenden, zur Vernehmung (...) zu stehen, ist das dann nicht ungebührlich, wenn diese Anordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nicht erforderlich ist und der Angeklagte bei der Artikulierung seiner Weigerung die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet. Bloße Tradition bei einem einzelnen Gericht (...) rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht“ (NStZ 1986, 233).
Diese Grundsätze sind aber ebenfalls auf die Situation des sitzenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu übertragen: Denn auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Urteilsverkündung ist die Befolgung der Anordnung, sich zu erheben, ebensowenig erforderlich wie bei anderen Anlässen, bei denen traditionell gestanden wurde. Wenn „bloße Tradition“ bei einem einzelnen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht rechtfertigt, dann vermag auch die „bloße Tradition“ bei vielen Gerichten – wieviele es letztlich auch sein mögen – die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht zu rechtfertigen; „bloße Tradition“ bleibt „bloße Tradition“.
Diese und weitere Gedanken hat die Verteidigung in ihrer abschließenden Stellungnahme in der Sache an das OLG Dresden ausgeführt. Das aber bleibt unbeeindruckt. Vertreten durch die Richter Lips, Vetter und Gorial hat es entschieden: Wer vor einem Richter, der wesentliche Elemente des Rechtsstaats (vor und) in einer Hauptverhandlung meint, außen vor lassen zu können, bei der Urteilsverkündung sitzen bleibt, der hat ggf. länger zu sitzen - im vorliegenden Fall gleich zwei Tage lang (oder 100 EUR zu zahlen).
Nun hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wenige (scheinbare) Argumente für den stehenden Angeklagten vorgebracht, die die Verteidigung auf vier Seiten durchgehend entkräftet hatten. Was also legt das OLG Dresden nun wieder hiergegen auf die Waagschale? Die Antwort ist so simpel wie regelmäßig: Nichts.
Den Ausführungen der GenStA "schließt sich der Senat an. Sie werden auch durch die zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 8. Juni 2008 nicht entkräftet."
Inhalte? Argumente? Wer braucht sie, wenn er die Macht hat...
Alles weiter zum Verfahren könnt Ihr unter
http://tkdv-zittau.blogspot.com verfolgen, wo auch jeweils die entsprechenden Schriftstücke aus den Akten verlinkt sind! Auch ob Andreas das Ordnungsgeld zahlt oder statt dessen 2 Tage in Haft geht, wird demnächst dort veröffentlicht.
Einen letzten Höhepunkt erlangte das Verfahren in der abenteuerlichen Verhandlung im Dezember 2007, als Andreas im Beisein von 6 schwer bewaffnete Polizisten, davon 4 mit kugelsicheren Westen, zu 2 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Seinen Verteidigern war in der Verhandlung die Zulassung entzogen worden (aus „Fürsorgepflicht des Gerichtes gegenüber dem Angeklagten“), woraufhin diese im Publikum platz nehmen und zusehen mussten, wie Ihrem Mandanten ohne eine von ihm beantragte Unterbrechung „kurzer Prozess“ gemacht wurde.
Zur Verkündung des Urteils schließlich forderte der Vorsitzende alle Anwesenden auf, sich zu erheben. Einige Zuschauer verließen daraufhin empört den Saal. Als der Angeklagte auch auf die an ihn gerichtete Aufforderung des Vorsitzenden hin, sich zu erheben, sitzen blieb, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,-- EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, verhängt.
Das sanktionierte Verhalten des Angeklagten in der Hautpverhandlung war – neben grundsätzlichen Erwägungen, die ihn dazu veranlaßten, sich bei der Urteilsverkündung nicht zu erheben – vor allem auch Ergebnis der Erfahrungen in diesem Verfahren.
Gegen dieses Ordnungsmittel wurde am Oberlandesgericht Dresden Beschwerde eingelegt, da dieses einen Verstoß gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. des aus ihm folgenden Verbots des Gewohnheitsrechts zulasten des Täters sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellt. Die – auch demonstrative – Weigerung des Angeklagten, sich bei der Verkündung des Urteils zu erheben, stellt keine Ungebühr i.S.d. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz dar. „Ungebühr“ soll ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die „Würde“ des Gerichts sein, nicht aber ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft. Dazu ist zunächst festzustellen, daß das sich-Erheben vor Gericht eine vollkommen tradierte Handlung darstellt, die auf Untertänigkeit baut und impliziert, das Gericht – als Spruchkörper oder als Institution – sei etwas „Höheres“. Gerade solche Vorstellungen sollten jedoch in einem aufgeklärten System der Vergangenheit angehören. Schon von daher ist das Nichterheben grundsätzlich nicht geeignet, den „Gerichtsfrieden“ zu stören.
In dem vorgeworfenen Verhalten kann aber auch kein Angriff auf den justizmäßigen Ablauf der
Sitzung gesehen werden. Die Verkündung des Urteils am 14.12.2007 ging schließlich auch mit sitzendem Angeklagten vonstatten, ohne daß das Verfahren auch nur in irgendeiner Weise darunter litt oder prozessual beeinträchtigt worden wäre. Davon, daß das – auch „demonstrative“ – Sitzenbleiben die Verhandlung störe, kann nicht im Ernst die Rede sein. Vielmehr ist es die Verhängung einer Ungebührstrafe, von der die Störung ausgeht.
Dazu nahm die Generalstaatsanwalschaft Dresden Stellung.
In dieser ignoriert die sie so ziemlich alles, was in der Beschwerdebegründung zu dem Thema vorgetragen wurde. Sie ist sich nicht einmal zu schade dazu, das "Argument" des "Respekts" vorzutragen, was gerade in der Beschwerdebegründung über Seiten hinweg als haltlos und vollkommen unsinnig entlarvt wurde. Auch hat sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ins Spiel gebracht – aber leider den hinter dieser Entscheidung stehenden Gedanken nicht zu Ende gedacht. Jenes OLG hatte in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt: „Verweigert sich der Angeklagte der Anordnung des Vorsitzenden, zur Vernehmung (...) zu stehen, ist das dann nicht ungebührlich, wenn diese Anordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nicht erforderlich ist und der Angeklagte bei der Artikulierung seiner Weigerung die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet. Bloße Tradition bei einem einzelnen Gericht (...) rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht“ (NStZ 1986, 233).
Diese Grundsätze sind aber ebenfalls auf die Situation des sitzenden Angeklagten bei der Urteilsverkündung zu übertragen: Denn auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Urteilsverkündung ist die Befolgung der Anordnung, sich zu erheben, ebensowenig erforderlich wie bei anderen Anlässen, bei denen traditionell gestanden wurde. Wenn „bloße Tradition“ bei einem einzelnen Gericht die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht rechtfertigt, dann vermag auch die „bloße Tradition“ bei vielen Gerichten – wieviele es letztlich auch sein mögen – die Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht zu rechtfertigen; „bloße Tradition“ bleibt „bloße Tradition“.
Diese und weitere Gedanken hat die Verteidigung in ihrer abschließenden Stellungnahme in der Sache an das OLG Dresden ausgeführt. Das aber bleibt unbeeindruckt. Vertreten durch die Richter Lips, Vetter und Gorial hat es entschieden: Wer vor einem Richter, der wesentliche Elemente des Rechtsstaats (vor und) in einer Hauptverhandlung meint, außen vor lassen zu können, bei der Urteilsverkündung sitzen bleibt, der hat ggf. länger zu sitzen - im vorliegenden Fall gleich zwei Tage lang (oder 100 EUR zu zahlen).
Nun hatte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wenige (scheinbare) Argumente für den stehenden Angeklagten vorgebracht, die die Verteidigung auf vier Seiten durchgehend entkräftet hatten. Was also legt das OLG Dresden nun wieder hiergegen auf die Waagschale? Die Antwort ist so simpel wie regelmäßig: Nichts.
Den Ausführungen der GenStA "schließt sich der Senat an. Sie werden auch durch die zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 8. Juni 2008 nicht entkräftet."
Inhalte? Argumente? Wer braucht sie, wenn er die Macht hat...
Alles weiter zum Verfahren könnt Ihr unter
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Ergänzungen